Anwaltsgebühren

Unsere Tätigkeit zahlen nicht unbedingt Sie selbst!

Wegen der Gebühren für die anwaltliche Vertretung scheuen viele eine Unterstützung durch einen professionellen Rechtsbeistand. Hierbei wird jedoch oft übersehen, dass vielfach Kosten gerade nicht vom Mandanten übernommen werden müssen. Sei es wegen der Eintrittspflicht der Gegenseite oder der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder der Staatskasse im Wege der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe im Familienrecht, Erbrecht oder Arbeitsrecht. Auch diesbezüglich beraten wir Sie gern und übernehmen für Sie die Einholung der Deckungszusage oder Beitreibung dergleichen sowie die Beantragung der staatlichen Kostenübernahme. Auch Prozeßkostenhilfe für Verfahren außerhalb von Braunschweig kann bewilligt werden; Sie haben dann lediglich selbst Fahrtkosten und Abwesenheitsgebühr zu tragen.

Beratungsgebühr

Eine Beratungsgebühr wird ausgelöst, wenn wir Ihnen in einem Gespräch die Rechtslage erörtern, damit Sie gegebenenfalls zunächst selbst ein etwaiges Vorgehen beurteilen können. Sie beträgt im Regelfall 190,00 € zzgl. USt. und erhöht sich bei einem schriftlichen Rat oder der Erstellung eines Gutachtens auf 250,00 € zzgl. USt. Bei einer späteren Beauftragung mit einem anwaltlichen Vorgehen nach außen hin, kann diese Gebühr auf weitere Gebühren angerechnet werden.

Rechtsschutzversicherungen

Verfügen Sie über eine Rechtschutzversicherung auf dem Gebiet Ihres Anliegens, so übernimmt diese in der Regel die Gebühren unserer Tätigkeit. Es kommt allerdings darauf an, in welchem Umfang Sie versichert sind. Grundsätzlich können sie einen beliebigen Anwalt auswählen; Ihre Rechtschutzversicherung darf hier keinerlei Vorgaben machen. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung von der Deckungsabfrage bis hin zur Abrechnung ohne weiteren finanziellen Aufwand für Sie. Wir empfehlen grundsätzlich Jedem eine Rechtschutzversicherung.

Verzug

Befindet sich Ihr „Gegenüber“ unberechtigt im Verzug, d. h. er ist mit der Handlung oder Zahlung über einen gesetzten Termin hinaus der Forderung nicht nachgekommen, hat dieser in aller Regel die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen.

Prozessgewinn

Grundsätzlich zahlt der Verlierer des Prozesses die Kosten des Rechtsstreites. Ausnahmen hierzu bestehen im Arbeits– und Familienrecht. Zwar können zunächst Kosten zur Führung des Rechtsstreites anfallen, da bereits bei Klageinreichung Gebühren an die Gerichte o.ä. zu zahlen sind; gewinnen Sie aber schlussendlich den Prozess, sind die Kosten durch den Verlierer zu erstatten. Auch werden wir alles Erforderliche unternehmen und die, zur Kostenerstattung notwendigen Anträge stellen und ggf. vollstrecken.

Pflichtverteidigung

Bei gewissen Strafsachen besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet und damit bezahlt wird. Die Pflichtverteidigung ist dabei nicht nur auf Braunschweig beschränkt. Grundsätzlich kostet Sie die Angelegenheit dann nichts.  Abhängig ist die Möglichkeit der Pflichtverteidigung z.B. vom zu erwartenden Strafmaß. Sprechen Sie uns an! Wir prüfen und beraten Sie gern diesbezüglich.

Nebenklage

In Strafsachen besteht bei manchen Straftaten die Möglichkeit, dass wir uns im Wege der Nebenklage als Geschädigtenvertreter beiordnen lassen. Auch dann zahlen Sie grundsätzlich nicht.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sollte tatsächlich keine Kostenentlastung möglich sein, rechnen wir nach dem gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Das Gesetz gilt nicht nur für Anwälte in Braunschweig, sondern bundesweit. Insofern sind die Kosten jederzeit abschätzbar, sie treten nicht in eine Gebührenfalle und können die Gebühren wegen der gesetzlichen Regelung jederzeit überprüfen lassen. Honorarvereinbarungen sind daneben durchaus denkbar, diese sind allerdings gesondert schriftlich zu vereinbaren und bedingen eine ausführliche Beratung durch uns.