Bei Fragen zum Erbrecht
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Das https://friedrichs-bode.de/slot-spiel-torero/ in Deutschland ist das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte bis zum Eintritt des eigenen Todes zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden, also zu erben. Dies kann jeweils auf verschiedene Art und Weise geschehen, beispielsweise durch Testament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder durch vorweggenommene Erbfolge. Auch wenn die Gedanken an das eigene Ableben Niemandem von uns angenehm sind, so macht es dennoch Sinn, sich frühzeitig mit den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Nachlasses zu beschäftigen, da in jedem Fall steuerliche Nachteile und oft auch Streit der Erben untereinander, letzteres vor allem durch klare testamentarische Regelungen vermieden werden können.
Erbrecht – Die gesetzliche Erbfolge:
Auch ohne eine getroffene Regelung des Erblassers kommt es zu einer Weitergabe des Vermögens an „die Erben“ nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Personenkreis unterteilt das Gesetz in Ordnungen und Stämme. Was kompliziert klingt, ist oftmals bereits bekannt.
Zunächst erbt die erste Ordnung, sodann die Zweite, Dritte etc. Sie schliessen sich also grundsätzlich aus.
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. (§ 1924 BGB).
Sind solche nicht vorhanden, erbt die zweite Ordnung, also Eltern und deren Abkömmlinge, wie etwa Geschwister oder Nichten / Neffen des Erblassers (§ 1925 BGB).
Sind auch diese nicht vorhanden, erbt die dritte Ordnung, die Großeltern und wiederum deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB).
Die Einteilung nach Stämmen bedeutet schlicht, dass innerhalb der Ordnungen nicht alle genannten Personen erben, vielmehr zunächst jeweils derjenige, der zu dem Erblasser nähere verwandtschaftliche Beziehung hatte, so dass in der ersten Ordnung z.B. die direkten Kinder den Enkeln vorgehen und nur diese ihren Erbteil erhalten. Erst wenn die Kinder vorverstorben wären, erhalten die Enkel den Erbteil.
Unabhängig von der Abstammung hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB), dessen Höhe sich nach den eben genannten Ordnungen richtet, die daneben erbberechtigt sind.
Sind beispielsweise gemeinsame Kinder vorhanden, so erhält der Ehegatte nach dem Gesetz ein Viertel des Erbteils, ohne Kinder die Hälfte. Abweichungen hiervon können sich ergeben, wenn die Eheleute (wie üblich) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB), so dass der Ehepartner, wenn Kinder oder Enkel etc. vorhanden sind, insgesamt bereits die Hälfte des Erbes erhält. Sind lediglich Großeltern vorhanden, erhöht sich der weitere Erbteil auf Dreiviertel der Erbschaft. Im Fall einer Gütertrennung verteilt sich das Erbe zu gleichen Teilen auf die Kinder und den Ehegatten: Letzterer erhält dabei mindestens ein Viertel.
Erbrecht – Der Pflichtteil / Pflichtanteil § 2303 ff BGB
Falls sie im Testament nicht berücksichtigt werden, erhalten Ehepartner, Kinder oder – bei kinderlosen Ehepaaren – die Eltern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Geschwister oder Großeltern haben keinen Pflichtteilsanspruch!
Der Pflichtteil wird von den eingesetzten Erben in Form einer entsprechenden Geldsumme ausgezahlt. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass der Anspruch nicht automatisch erfüllt wird oder das Eigentum an der Erbschaft von selbst auf den Pflichtteilsberechtigten übergeht, sondern er muss geltend gemacht werden. Dies innerhalb von einer Frist von 3 Jahren und am besten über einen Anwalt.
Doch was passiert, wenn der Erblasser vor seinem Tod noch Schenkungen an weitere Erben oder Dritte getätigt hat und sich hierdurch das Erbe geschmälert wird.
Hier hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff BGB. Bis zu 10 Jahren je nach Dauer der Schenkung vor dem Versterben kann anteilig eine Zurechnung des Schenkungswertes erreicht werden.
Wie ist ein Ausgleich noch möglich, wenn einzelne Geschwister ggfs. bereits zu Lebzeiten bevorzugt wurden? Hier kann sich eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen gemäß § 2050 BGB ergeben.
Erbrecht – Das eigenhändige Testament § 2064 ff BGB
Relativ einfach können Sie Ihren Nachlass mit einem komplett handschriftlich verfassten Testament regeln § 2247 BGB. Hierbei muss wirklich der gesamte Text handschriftlich geschrieben sein und mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift versehen werden. Nachträgliche Ergänzungen müssen Sie separat unterzeichnen, da diese sonst ungültig sind. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte sich auch hier anwaltlich beraten lassen.
Bitte bedenken Sie, dass Testamente jeweils recht strengen Formvorschriften unterliegen, sodass es in jedem Fall ratsam ist, bei der Erstellung einen Experten zu Rate zu ziehen. Häufig werden Formvorschriften nicht beachtet mit der Folge, dass ein Großteil der in Deutschland erstellten Testamente massiv fehlerhaft sind, was im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit nach sich ziehen kann. Vielfach werden bestehende Testamente nicht regelmäßig gepflegt, obwohl persönliche oder tatsächliche (wirtschaftliche) Veränderungen eingetreten sind. In jedem Fall gilt, dass steuerrechtliche Freibetragsregelungen unbedingt optimal ausgenutzt werden sollten. Hier beraten wir Sie gern. Im Übrigen auch in Fragen von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach dem Todesfall oder helfen Ihnen in Fragen von Pflichtteilsansprüchen bzw. deren Geltendmachung und bei Fragen zu einer eventuellen Erbausschlagung bei Überschuldung des Erblassers.
Erbrecht – Das Ehegattenerbrecht
Nach dem Tod eines Ehepartners ist der überlebende Gatte nicht automatisch alleiniger Erbe. Sollte dies gewünscht sein, ist ein Testament zwingend erforderlich.
Erbrecht – Beispiel Berliner Testament:
Mit dem sogenannten Berliner Testament können sich Ehepartner § 2265 BGB und § 2269 BGB oder auch eingetragene Lebenspartner nach einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das Vermögen wird dann erst nach dem Ableben des als Erben eingesetzten Partners an weitere Berechtigte, etwa gemeinsame Kinder, vererbt. Eine solche Verfügung kann von dem Überlebenden nicht widerrufen oder geändert werden, wenn dies nicht ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Probleme können sich ergeben, wenn Kinder nach dem Ableben des vorversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen. Wenn Sie Ihren Ehepartner als Alleinerben einsetzen wollen, empfiehlt es sich, eine Pflichtteilsklausel im Testament aufzunehmen.
Aus steuerlicher Sicht sollte ein Testament vor allem dann überprüft werden, wenn größere Vermögenswerte übertragen werden. Die derzeitigen Steuerfreibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erbberechtigten. Bei Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag derzeit 500.000,00 €. Für Kinder und Stiefkinder liegt er bei 400.000,00 €. Der Steuerfreibetrag für Enkel beträgt 200.000,00 €. Das eigengenutzte Wohneigentum kann dabei oftmals unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben, wenn es unverzüglich nach dem Erbfall eigengenutzt und nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren verkauft wird.
Erbrecht – Die PatchWork Ehe / Stiefkinder – Das richtige Testament
Der Nachlass in der Patchwork Ehe stellt ein zentrales Problem dar. Der Gesetzgeber erkannte die Konstellation der Nachehen mit Kindern oder Stiefkindern unterschiedlicher Elternteile nicht. Wegen der fehlenden gesetzlichen Regelungen hierzu, kommt es schlicht nach der gesetzlichen Erbfolge zu einem „Russischen Roulette“. Die Abkömmlinge dessen , der zuerst stirbt, haben das Nachsehen, da sie beim Nachversterben des Nicht-Leiblichen- Elternteils über keinen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber diesen verfügen. Zuvor allerdings hat jener Nicht-Leibliche-Elternteil bereits Teile des Vermögens des leiblichen Elternteils erworben, womit bei Ausbleiben einer testamentarischen Regelung ein Nachteil gegenüber weiteren Kindern entsteht. Hier hilft eine Regelung per Vor- und Nacherbschaft ( §§ 2100 ff. BGB ) oder mittels eines sogenannten Nießbrauchstestamentes.
Erbrecht – Das Behindertentestament
Ein Testament zur Absicherung von Personen, die unter Einschränkungen leiden und für welche soziale Unterstützung notwendig ist, kann Schutz vor dem sogenannten Sozialhilferegress geben. Üblicherweise tritt der Sozialhilfeträger für den bisweilen erheblichen Pflegeaufwand ein. Kommt es nun durch eine Erbschaft zu einem Vermögenszuwachs bei dem Pflegebedürftigen, ergreift der Saat die Möglichkeit, Teile der bislang oder zukünftig gewährten Pflegekosten hieraus zu realisieren. Soweit dies nicht gewünscht ist und der Bedürftige an dem geerbten Vermögen teilhaben soll, besteht die Möglichkeit der Schaffung eines sogenannten Behindertentestamentes in Form einer Vor- und Nacherbschaft oder eines Nießbrauchvermächtnisses kombiniert mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Über Einzelheiten beraten wir gern.
Erbrecht – Wann ist ein Testament ungültig?
Ein Testament ist dann ungültig, wenn der Erblasser beim Verfassen „testierunfähig“ war. Das kann dann der Fall sein, wenn der Erblasser durch Bewusstseinsstörungen oder Geistesschwäche infolge einer Demenz beim Erstellen des Testamentes die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr abschätzen konnte und nicht in der Lage war, seinen Willen frei von Einflüssen Dritter zu formulieren. Auch sittenwidrige Testamente sind unwirksam. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn ein Erbe ausschließlich als Gegenleistung für sogenannte sexuelle Hingabe versprochen wird.
Erbrecht – Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Wir beraten Sie außerdem in Fragen rund um die Patientenverfügung, Vorsorge- und Generalvollmacht. Auch für jeden jungen Menschen ist es sinnvoll, sich mit diesem Thema zu befassen. Wer von uns kann ausschließen, einmal in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt zu werden oder durch Krankheit in der eigenen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt zu sein. Angehörige und Verwandte sowie behandelnde Ärzte stehen dann häufig vor „unlösbaren“ Problemen. Die Frage, ob beispielsweise ein Komapatient künstlich am Leben gehalten werden soll oder nicht, spaltet dann oft den Rest der Familie. Hier können Sie durch klare Anweisungen im Rahmen einer Patientenverfügung nicht nur sich sondern auch Ihren Angehörigen viel Leid ersparen.
Zwingend erforderlich ist aus unserer Sicht die Vorsorgevollmacht im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, damit der Lebenspartner für den Anderen oder die Andere im Krankheitsfalle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens weiterführen kann, bzw. überhaupt Auskunft über den Gesundheitszustand seitens Krankenhäusern oder Ärzten erhält.