Bei Fragen zum Familienrecht

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Familienrecht in Braunschweig

Worum geht es im Familienrecht und wie kann der Anwalt im Familienrecht helfen?

Ob Ehe oder Partnerschaft – eine Trennung hat weitreichende Konsequenzen. Nicht nur in emotionaler Hinsicht; auch die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen sind erheblich. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft beendet wird, gibt es meistens eine Vielzahl von Trennungsfolgen zu regeln, die das Familienrecht kennt. Gerade, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder Vermögen, aber auch im Hinblick auf eine von den Partnern gemeinsam gemietete Wohnung, Gemeinschaftskonten, Grundeigentum und den gemeinsamen Hausrat. Steuerliche Fragen müssen ebenso geklärt werden, wie solche des alltäglichen Lebens.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig ausführlich und professionell durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten. Ihre Zukunft hängt in allen betroffenen Lebensbereichen davon abhängt, wie die Trennungsfolgen geregelt werden. Ihr Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen auch dabei, außergerichtlich und umfassend eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung zu treffen, die für alle Beteiligten bindend ist und Sicherheit gibt. Gerne entwerfen wir individuell mit Ihnen und auch dem Ex-Partner Vorschläge, damit gerichtliche Auseinandersetzungen, die oft zeit- und kostenintensiv sind, vermieden werden können. Auf Wunsch stellen wir selbstverständlich auch Kontakt zu einem Notar Ihrer Wahl her, sofern ein Ehevertrag der notariellen Beurkundung bedarf.

Sollte sich der Gang zum Gericht trotz aller Bemühungen nicht vermeiden lassen, vertreten wir Ihre Interessen selbsteverständlich auch hier umfassend. Dabei sind wir nicht nur am Familiengericht Braunschweig für Sie tätig sondern auch über die Grenzen Braunschweigs hinaus.

Ehescheidung

149.010 Ehescheidungen hat das statistische Bundesamt im Jahr 2020 bundesweit gezählt. Machen Sie sich also keine persönlichen Vorwürfe, wenn es bei Ihnen nicht geklappt hat. Der Ehescheidungsantrag kann nach Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Allerdings nur von einem Rechtsanwalt.

Wir benötigen für Ihren Scheidungsantrag lediglich in Kopie die Heiratsurkunde, ggf. Geburtsurkunden der Kinder und Angaben zu Ihrem Einkommen. Eine Scheidung beantragen wir bei Vorliegen der Voraussetzungen – nicht nur in Braunschweig, sondern bundesweit – innerhalb von 24 Stunden, wenn uns alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Fallen Sie in diesem Zusammenhang nicht auf Angebote zu sog. Online-Scheidungen herein. Natürlich können Sie alle erforderlichen Unterlagen und Angaben online bei Ihrem Anwalt einreichen; zum Scheidungstermin indes müssen Sie noch immer persönlich erscheinen. Onlinescheidungen gibt also nicht.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – durchgeführt, sofern Ihre Ehe länger als drei jahre gedauert hat. Die entsprechenden Fragebögen halten wir für Sie vorrätig, so dass diese bereits vorab ausgefüllt werden können und nicht unnötig Zeit verstreicht. Nicht alle erworbenen, gesetzlichen, betrieblichen und/oder privaten Ansprüche werden allerdings aufgeteilt und die Bedeutung ist wegen Ihrer finanziellen Absicherung im Alter erheblich. Kompetenter Rat durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist daher unverzichtbar.

Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht

Das Familienrecht ist zweifellos einer der am stärksten von Emotionen geprägte Rechtsbereich. Dies um so mehr, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie sich fachanwaltlich und somit fachlich gut beraten und vertreten lassen. Bei ehelichen Kindern bleibt es auch nach Trennung und Ehescheidung per Gesetz bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, so dass Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nur gemeinschaftlich getroffen werden können.

Selbstverständlich können wir für Sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen, wenn Gründe vorliegen, dem anderen Elternteil das Sorgerecht vom Familiengericht entziehen zu lassen. Umgekehrt können wir – insbesondere für nicht verheiratete Väter – natürlich auch die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB beantragen.

Vor allem muss zunächst geklärt werden, wo die Kinder zukünftig leben sollen, welcher Elternteil also das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. Gleichzeitig muss geklärt werden, welchen Umgang der andere Elternteil wahrnehmen soll bzw. will.

Bei gerichtlichen Verfahren im Bereich des Sorgerechts und des Umgangsrechts wird das zuständige Jugendamt beteiligt und den Kindern i.d.R. vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand beigeordnet. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der Kinder zu vertreten und einzig nach deren Kindeswohl zu handeln und zu empfehlen.

Das Kindeswohl ist dabei Maßstab für alle Entscheidungen und sollte auch Leitlinie für das Handeln der Eltern sein. Außergerichtliche Sorgerechts- und Umgangsrechtsvereinbarungen sind daher wünschenswert, um den Kindern Anhörungen beim Jugendamt, bei Gericht und den Verfahrenspflegern zu ersparen. Nutzen Sie unsere mehr als zehnjährige Erfahrung in Sorgerechtsangelegenheiten, um schnell Lösungen mit unserer Hilfe zu finden. Nicht selten ziehen sich Sorgerechtsauseinandersetzungen jahrelang hin und durch mehrere Instanzen.

Unterhalt im Familienrecht

Wenn mit dem Partner nicht auch Ihr Geld gehen soll! Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt. Ehegatten sind einander nach der Trennung unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Trennungs-, und nach Ehescheidung, nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Keiner soll schlechter als während der Ehe gestellt sein, so dass die eheprägenden Verhältnisse in Bezug auf das Einkommen entscheidend sind.

Der Ehegatte mit geringerem Einkommen kann Aufstockungsunterhalt geltend machen. Wer aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange er zeitlich nicht in der Lage ist, selber ein Einkommen zu erzielen oder trotz Bewerbungsbemühungen keinen Arbeitsplatz findet.

Derjenige, von dem Auskunft über sein Einkommen und die Zahlung von Unterhalt verlangt wird, sollte sich unbedingt beraten lassen, unter welchen Umständen überhaupt und in welcher Höhe er zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, müssen ihm 1.200,00 €, sonst 880,00 € zur Deckung des Eigenbedarfs monatlich verbleiben. Eine Vielzahl monatlicher Ausgaben können zuvor einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Also Vorsicht, denn zuviel bezahlten Unterhalt kann man nicht zurückverlangen, wenn sich der Andere auf Entreicherung beruft.

Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, kann Kindesunterhalt verlangen. Zu seinen Händen muss der andere Elternteil grundsätzlich auch Kindesunterhalt nach Maßgabe seines Einkommens und der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch volljährige privilegierte Kinder (Schüler, Studenten, Auszubildende) Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen.

Allerdings sind Unterhaltsansprüche nur ausnahmsweise rückwirkend durchsetzbar. Lassen Sie daher uns die Angelegenheit von Anfang an professionell bearbeiten, um keine Ansprüche und somit Geld zu verlieren. Möglichst sofort nach der Trennung sollte der Unterhaltspflichtige aufgefordert werden, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Nur, wenn der Unterhaltspflichtige korrekt betreffend der Unterhaltszahlungen in Verzug gesetzt wurde, können Sie bei Nichtleistung rückwirkend die Unterhaltsansprüche geltend machen.

Die Unterhaltsberechnung im Familienrecht ist kompliziert. Viele Faktoren spielen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Unterhaltshöhe eine Rolle, was der Laie nur schwer beurteilen kann.

Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig sein, beraten wir Sie auch gern über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen (Unterhaltsvorschuss).