Bei Fragen zum Strafrecht

Friedrichs Bode Rösser
Breite Straße 6
38100 Braunschweig

T.: (0531) 70 12 750
F.: (0531) 70 12 751

E-Mail: info@fbr-recht.de
Web: fbr-recht.de

Erreichen Sie uns in der Zeit von
Montag – Donnerstag:
08.00 – 13.00 Uhr
14.00 – 17.00 Uhr

Freitag: 08.00 – 13.00 Uhr

Strafrecht & Bußgeldrecht Braunschweig – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Nirgendwo gilt dieser Grundsatz mehr, als in einem gegen Sie geführten Straf- oder Bußgeldverfahren. Egal ob Ihnen ein Tötungsdelikt oder eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung oder Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wird. Machen Sie niemals Angaben vor der Polizei! Viele Beschuldigte tätigen aus Unwissenheit Aussagen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind und reden sich sprichwörtlich um „Kopf und Kragen“. Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss lediglich seine Personalien angeben. Mehr nicht! Vermeiden Sie unnötige Fehler im Anfangsstadium und beauftragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Nur dieser kann Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde für Sie beantragen und erhalten. Erst hiernach kann eine Aussage zur Sache sinnvoll abgestimmt oder weiterhin gänzlich verweigert werden.

Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung oder Wohnungsdurchsuchung muss durch einen Ermittlungsrichter angeordnet werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann dies auch durch Polizei oder Staatsanwaltschaft geschehen, nämlich wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt.
Ansonsten muss dem Betroffenen immer eine schriftliche Ausfertigung des richterlichen Beschlusses ausgehändigt werden. Ferner müssen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten in dem Beschluss genauestens bezeichnet sein. Werden Sie mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert, müssen Sie SOFORT einen Anwalt einschalten! Hierzu haben Sie das Recht! Auf keinen Fall sollten Sie mit den Beamten sprechen oder irgendwelche Gegenstände freiwillig herausgeben!

Untersuchungshaft

Sollte ein Familienmitglied von Ihnen in Untersuchungshaft genommen werden oder ein Haftbefehl offen sein, ist ebenfalls umgehend ein Verteidiger hinzuzuziehen. Dieser wird dem Untersuchungshäftling dann in aller Regel sofort als Pflichtverteidiger beigeordnet und kann zunächst einmal prüfen, ob die Anordnung der Untersuchungshaft den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es gibt Fälle, in denen die Untersuchungshaft dergestalt eingeschränkt werden kann, dass zwar der Haftbefehl bestehen bleibt, der Beschuldigte aber gegen Auflage auf freien Fuß gelangen kann.