Bei Fragen zum Nachbarrecht

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Nachbarrecht Braunschweig

Nachbarn kann man sich nicht aussuchen…

Das Gebiet der Nachbarrechtsstreitigkeiten ist umfangreich. Dies zeigt sich bereits daran, dass es ein eigenes Gesetz für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts gibt, welches natürlich auch in Braunschweig und Umgebung Anwendung findet. Insofern ist das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetzt ( NNachbG ) neben Ansprüchen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) Dreh- und Angelpunkt der Rechtsvertretung.

Oft wird unerbittlich gestritten und gerungen, wobei insbesondere eine Rolle spielt, dass ein Unterliegen als eine persönliche Niederlage empfunden wird und bei dem häufigen Kontakt mit dem Nachbarn auch zukünftig ausgekommen werden muss. Holen Sie sich insofern gleich rechtliche Information ein und treten Sie sicher auf oder überlassen Sie die Darstellung von Rechtsfragen einem Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet spezialisiert ist.

Schiedsverfahren im Nachbarrecht: Aber Achtung, was unterschrieben wird, gilt.

Es ist bei unterschiedlichen Nachbarrechtsstreitigkeiten die Durchführung eines Schiedsverfahrens zwingend erforderlich, um gegebenenfalls später eine gerichtliche Überprüfung zu veranlassen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gern. Wir Rechtsanwälte haben das Recht, bei den Schiedsverhandlungen anwesend zu sein und hier bereits beizustehen. Denn bedenken Sie, was vor dem Schiedsmann vereinbart wird, gilt. Es handelt sich um eine gerichtsfeste Vereinbarung.

Das Nachbarrecht umfasst grundsätzlich das räumliche Zusammenleben und die Gestaltung angrenzender Grundstücke. Primär gilt zwar, dass grundsätzlich jeder mit seinem Eigentum derart Verfahren kann, wie er will, dies würde allerdings zu erheblichen Spannungen zwischen den Anliegern führen. Insofern regelt das Nachbarrecht Rechte und Pflichten untereinander und weitet die Ansprüche des Einzelnen sogar auf Rechte, die bis auf das Grundstück des Nachbarn reichen, aus.

Es regelt:

  • Grenzverhältnisse bis hin zu Vermessungspflichten
  • Behandlung von Überbauten und Grenzüberschreitungen
  • Grenzbauten, Nachbarwand und Grenzwand
  • Fenster- und Lichtrecht
  • Einfriedungspflichten und die Beschaffenheit der Einfriedung
  • Welche Einwirkungen sind hinnehmbar, welche nicht
  • Behandlung von Niederschlagswasser; natürlich oder zugeleitet
  • Hammerschlags- und Leiterrecht;
  • Unter welchen Umständen besteht die Berechtigung zur vorübergehenden Nutzung des Nachbargrundstücks
  • Notweg und Leitungsrecht
  • Abstandsvorschriften für Bäume und Sträucher

Weitere Regelungen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauordnung, denn dort sind die baurechtlichen Anforderungen wie Grenzabstände nicht nur für eine Bebauung von Wohnhäusern oder Gewerbebauten vielmehr auch für Erdaufschüttungen oder Sichtschutzwände geregelt.

Abstandsvorschriften für Bäume und Sträucher

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher ergeben sich aus § 50 NNachbRG.
Hiernach gilt, dass in einem Abstand 0 – 0,25 m kein Baum oder Strauch geduldet werden muss,
in einem Abstand von 0,25 – 0,499 m ist eine Höhe erlaubt bis 1,2 m,
in einem Abstand von 0,50 – 0,749 m ist eine Höhe erlaubt bis 2,0 m,
in einem Abstand von 0,75 – 1,249 m ist eine Höhe erlaubt bis 3,0 m,
in einem Abstand von 1,25 – 2,999 m ist eine Höhe erlaubt bis 5,0 m,
in einem Abstand von 3,00 – 7,999 m ist eine Höhe erlaubt bis 15  m,
in einem Abstand von 8,00 m über 15  m

Ausnahmen:

Gleichgültig ist dabei, ob die Gewächse absichtlich angepflanzt sind oder wild auswachsen. Selbstverständlich gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Beachtet werden sollte allerdings die gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist des § 54 NNachbG. Hiernach ist ein Anspruch auf Rückschnitt gegen den Nachbarn ausgeschlossen, wenn nicht der Berechtigte im fünften auf das Hinauswachsen über die gesetzliche Höhe folgendem Jahr Klage auf Rückschnitt erhebt. Sollte diese Frist abgelaufen sein, so bleibt allein ein Höhenhaltungsanspruch, der bewirkt, dass die sodann festgestellte Höhe für die Zukunft einzuhalten ist.

Die Abstandspflicht gilt daneben nach § 52 NNachbG nicht für Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und hinter Wänden oder blickdichten Einfriedungen, hier darf die Anpflanzung bis zur Höhe des Bauwerks reichen, wenn auch die Abstandsvorschriften verletzt wären. Dem Rückschnittsanspruch muss der Nachbar nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März nachkommen, was sich aus § 53 NNachbG ergibt. Wie der Abstand ermittelt wird, ergibt sich aus § 51 NNachbG. Danach wird am Erdboden von der Mitte des Baumes bis zur Grenze gemessen.

Überhang, Rückschnitt und Selbsthilferecht

Zu unterscheiden von dem Höhenrückschnittsrecht des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz ist der ( seitliche ) Rückschnittsanspruch, welcher sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 910 BGB ergibt. Dieses Rückschnittsrecht behandelt neben den seitlich über die Grenze ragenden Ästen auch Wurzelwerk, welches auf das Grundstück einwächst. Hierbei handelt es sich zunächst um ein eigenes Beseitigungsrecht, Pflicht ist allerdings, dass der Nachbar zunächst unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufgefordert wurde und dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks vorliegt.

Diese Beeinträchtigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn etwa Wurzeln einen Plattenbelag anheben oder Zweige Wege versperren. Andererseits besteht ebenso nach § 1004 BGB ein Anspruch auf Zurückschneiden durch den Nachbarn von dessen Grundstück die Äste oder Wurzeln einwachsen. Auch hier allerdings ist eine Beeinträchtigung Voraussetzung.

Sonderfall Grenzbaum

Der Grenzbaum ist geregelt in § 923 BGB. Ein Grenzbaum besteht bereits dann, wenn Teile des Stammes ( nicht des Wurzelballens ) wo er aus der Erde tritt, von der Grenze geschnitten wird. Hierbei gebühren etwaige Früchte des Baumes oder das Holz nach Fällung beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Und… jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten tragen beide zu gleichen Teilen, es sei denn der beanspruchte Nachbar verzichtet auf das Recht am Baum. Dann ist die Fällung allein von dem zu tragen, der die Beseitigung wünscht.

Nachbarrecht – Der Sichtschutzzaun, Einfriedung

Nach § 27 NNachbG ergibt sich eine Einfriedungspflicht für jeden Eigentümer seiner rechten Grundstücksseite. Weitere Verpflichtungen sind hier ebenso geregelt, die sich auf die Einfriedungspflicht rückwärtiger oder anders verbundener Grundstücke beziehen. Wichtig ist, dass, soweit keine Vereinbarungen getroffen wurden, eine ortsübliche oder aber, soweit es eine solche nicht gibt, ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden kann.

Allerdings darf der Nachbar auch einen höheren Zaun erstellen, wenn er dies möchte. Dies kann gar durch eine Sichtschutzwand geschehen, solange sich diese in den Grenzen der Niedersächsischen Bauordnung bewegt. Nach § 8 Nr. 1 a NBauO brauchen Einfriedungen mit einer Höhe von 2,0 m einen Abstand nicht zu halten.