Wer ist berechtigt?
Gem. § 2303 BGB erhalten in erster Linie Abkömmlinge, also Kinder des Erblassers einen Pflichtteil. Gleiches gilt in zweiter Linie für Ehegatten und Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben. Der Kreis der Berechtigten ist somit abschließend geregelt. Geschwister oder andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt des Pflichtteils vorliegen?
Neben den persönlichen Voraussetzungen, die bereits oben beschrieben sind, muss der Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt worden sein.
Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen des Verstorbenen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Versterben getätigt hat, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswertes die Höhe des Erbes jene Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.
Wie hoch fällt der Pflichtteil aus?
Grundsätzlich besteht der Pflichtteil zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auf dessen Höhe es folglich ankommt. Hat also ein Erblasser keinen Ehepartner mehr, dafür aber noch zwei Kinder, so müssten diese sich den Nachlass teilen; jeder bekäme also 50%. Ist nun ein Kind vom Erblasser enterbt worden, steht diesem der Pflichtteil zu, welcher die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil beträgt. Also wäre dies die Hälfte von 50%. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen demnach 25% vom Gesamtnachlass des Erblassers zu. Nach unserem Beispiel erhält das andere Kind dann 75%. Bei Ehegatten ist diese Regelung deutlich komplizierter, weil der Gesetzgeber hier noch einen pauschalen Zugewinnausgleich vorgesehen hat. Tatsächlich nämlich erbt ein Ehegatte von Gesetzes wegen nur 25%. Weitere 25% fließen ihm als Zugewinnausgleich im Fall des Todes zu. Rechnerisch bestünde also der Pflichtteil zunächst in einer Höhe von 12,5%. Hier wird dann zwischen dem sog. „kleinen“ bzw. „großen“ Pflichtteil unterschieden, weil es darauf ankommt, ob der überlebende Ehegatte den pauschalen Zugewinnausgleich von 25% sowie den Pflichtteil erhält oder den Zugewinnausgleich berechnet.
Wer muss den Pflichtteil zahlen?
Zahlungspflichtig sind die Erben (Einzahl oder Mehrzahl) oder ausnahmsweise ein Beschenkter. Gegen diese richtet sich der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Zunächst wird der Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, weil er selbst diese Information nicht erhält. Danach kann der Berechtigte errechnen, welcher Pflichtteil ihm zusteht. Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch. Weder erhält der Pflichtteilsberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass, noch wird er in Grundbücher eingetragen. Daher spielen Wertermittlungen eine große Rolle bei der Ermittlung des Pflichtteils. Über den Wert des Nachlasses entbrennt auch der häufigste Streit.
Welche Fristen müssen beim Pflichtteil berücksichtigt werden?
Nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von seiner Enterbung verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Berechtigte Kenntnis erlangt hat. Erfahre ich also im Januar von meinem Pflichtteilsanspruch, habe ich nahezu vier Jahre Zeit, um meinen Anspruch geltend zu machen. Allerdings ist es nicht ratsam so lange zu warten, weil die Ermittlung des Nachlasswertes dann deutlich größere Schwierigkeiten bereitet.
Sie sehen, beim Pflichtteil gibt es eine Vielzahl von Fallstricken zu beachten. Nur ein erfahrener Rechtsanwalt mit vertieften Kenntnissen im Erbrecht wird Ihnen hier die notwendige Unterstützung bieten und das bestmögliche für Sie herausholen. Kämpfen Sie sich deshalb nicht allein durch den Dschungel von Vorschriften und lassen Sie sich professionell helfen.
Ihr Rechtsanwalt
Jan Friedrichs