Was ist eigentlich das Nachweisgesetz?
Das Nachweisgesetz (NachwG) bestimmt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag aushändigen müssen. Dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Dasselbe gilt bei späteren wesentlichen Änderungen des Vertragsinhaltes.
Warum das Ganze?
Die Anpassung erfolgt aufgrund einer europäischen Verordnung, welche der deutsche Gesetzgeber erst jetzt durch die Änderung des Nachweisgesetzes umsetzt.
Übersicht der Arbeitsbedingungen, die nun dokumentiert werden müssen
Folgende Arbeitsbedingungen werden wohl in den Katalog der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen aufgenommen, wobei einige davon in den allermeisten Arbeitsverträgen wohl bereits enthalten sein dürften:
- Die Dauer der vereinbarten Probezeit.
- Die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
- Die Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden.
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen.
- Der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
- Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
- Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls umfangreiche Pflichten zur Niederschrift vor.
Kürzere Nachweisfristen!
Nach dem Willen der EU gelten künftig auch kürzere Fristen für den jeweiligen Nachweis. Bislang hatte der Arbeitgeber bis zu einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Ab dem 1.08.2022 müssen die wesentlichen Inhalte, wie die Namen der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit bereits am ersten Arbeitstag ausgestellt werden. Auch Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt müssen am ersten Tag ihrer Wirksamkeit ausgehändigt werden.
Altverträge
Achtung! Auch Altverträge sind betroffen. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2022 bestehen, sieht der Entwurf vor, dass Arbeitnehmern auf Verlangen die Niederschrift mit den wesentlichen Angaben spätestens am siebten Tag nach der Anfrage ausgestellt werden muss.
Nichtbeachtung = Bußgeld
Bei Verstößen gegen das Gesetz droht künftig ein Bußgeld bis zu 2.000 EUR, wenn Arbeitgeber ihrer Nachweispflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Und zwar für jeden Fall der Zuwiderhandlung.