Flugausfall – Was droht vom Arbeitgeber?
Es ist wieder soweit. Der Streik bei einer großen deutschen Fluggesellschaft steht an und damit erhebliche Ausfälle und Verspätungen. Was aber, wenn Sie durch den Streik im Zielgebiet festsitzen und am nächsten Tag zur Arbeit müssen?
1.) Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Egal ob allmorgendlich oder nach einem Urlaub. Fehlen Sie wegen eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges droht Einkommensverlust, weil nur bezahlt werden muss, wer auch arbeitet. Im besten Fall ist Ihr Chef gnädig und gewährt weiteren (bezahlten) Urlaub, sofern Sie darauf noch Anspruch haben. Im schlechteren Fall gehen Sie für die Zeit der Verspätung leer aus.
2.) Eine Abmahnung oder gar Kündigung haben Sie eher nicht zu erwarten, weil es bei einer Verspätung oder einem Flugausfall am eigenen Verschulden fehlt. Allerdings besteht natürlich die Pflicht, auch die Rückkehr mit einem entsprechenden Zeitpuffer zu planen. Wer erst um 24:00 Uhr aus dem Flugzeug steigen soll und um 06:00 Uhr wieder arbeiten muss, hat eben falsch geplant und macht sich angreifbar. Hier wäre der Arbeitnehmer unter Umständen auch gezwungen, kostenpflichtig umzubuchen, wenn dies möglich ist. In jedem Falle aber gilt: Der Arbeitgeber muss rechtzeitig, also so früh wie möglich informiert werden, sonst droht ggf. schon deshalb eine Abmahnung!
3.) Natürlich sind diese Grundsätze nicht z.B. auf betrieblich veranlasste Geschäftsreisen anwendbar, weil hier der Arbeitgeber die Reise zu verantworten hat.
Fazit
Grundsätzlich gilt daher: Planen Sie mit ausreichend Zeit! Wer nicht arbeitet, bekommt auch kein Geld. Ihr Arbeitgeber ist nicht für eine Flugverspätung verantwortlich. Dies gilt überdies auch bei Verspätungen wegen winterlicher Wetterverhältnisse etc.
Ihr Rechtsanwalt
Felix Rösser
Fachanwalt für Arbeitsrecht