Unterhalt für Ehegatte, Kind und Eltern! Wem gegenüber bin ich verpflichtet?
Der familienrechtliche Unterhalt ist ein weites Feld. Ganz grob gliedert er sich in Unterhalt gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern! Wem gegenüber Sie verpflichtet sind und wo die Unterschiede liegen, erklärt Ihnen der Anwalt.
Der Elternunterhalt dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers alsbald nur noch eine sehr untergeordnete Rolle spielen. War bislang nahezu jeder zum Elternunterhalt verpflichtet, der über ein durchschnittliches Einkommen verfügte, soll diese Pflicht bald nur noch sehr starke Einkommensgruppen treffen. Das Bundeskabinett hat jetzt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ auf den Weg gebracht: Demnach gilt für Kinder pflegebedürftiger Eltern ab 1. Januar 2020 ein Freibetrag von 100.000 Euro beim Jahresbruttoeinkommen. Damit wird ein Großteil aller, die aktuell noch gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden.
Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in den Trennungsunterhalt vor Ehescheidung und den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt sind deutlich geringer als für den nachehelichen Unterhalt. Grundsätzlich gilt ein sogenannter Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, das zunächst das (ehemalige) Familieneinkommen nach Abzug verschiedener Kosten ermittelt wird. Von diesem bereinigten Familieneinkommen steht jedem Ehegatten die Hälfte zu. Verdient ein Ehegatte mehr als die errechnete Hälfte, ist er zum Ausgleich, also zum Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Ähnlich wird auch der nacheheliche Unterhalt berechnet. Allerdings sind hier die Voraussetzungen strenger. Der Grundsatz aus § 1569 BGB lautet: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn eine der nachfolgend geregelten Ausnahmen greift. Diese können sich z.B. aus der Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit oder Alter ergeben. Auch die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlung wird eine Rolle spielen. Je nach Ehedauer und ehebedingter Nachteile ist bis zur lebenslangen Unterhaltspflicht alles möglich.
Kindesunterhalt errechnet sich, wie auch der Ehegattenunterhalt, am bereinigten Einkommen. Ist dieses ermittelt, hilft die Düsseldorfer Tabelle weiter. Hierbei handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine, vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelte Tabelle, mit deren Hilfe der Kindesunterhalt rechtssicher und zügig ermittelt werden kann. Dabei wird der (bar)unterhaltsverpflichtete Elternteil nahezu immer den Mindestunterhalt leisten müssen, was sich bereits daraus ergibt, dass die erste Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle bei Null beginnt. Der Kindesunterhalt ist auch nicht durch Vereinbarung zwischen den Eltern abdingbar. Eine Aufhebung kommt allenfalls bei einem Wechselmodel in Frage, wenn die Einkommensunterschiede bei den Eltern nicht zu hoch sind. Ist der Unterhaltsbetrag für das Kind ermittelt, kann bzw muss ein sogenannter Titel erstellt werden, damit das Kind (vertreten durch den Elternteil) die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung hat. Ein solcher Titel kann beim zuständigen Jugendamt (Unterhaltsurkunde) oder einem Notar erstellt werden. Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes ändern sich dann plötzlich die Voraussetzungen. Das Kind bedarf nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr keiner Pflege und Erziehung mehr, weshalb auch der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht dadurch nichtmehr nachkommen kann. Auch er ist nun ggf. zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, weshalb der Volljährigenunterhalt in jedem Fall neu zu berechnen ist. Hierbei kommt es nun auf das Einkommen beider Elternteile an, die beide zur Auskunft verpflichtet sind. Der Unterhaltsbedarf eines, im elterlichen Haushalt lebenden Schülers/Studenten, ergibt sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf eines auswärts lebenden Kindes steht mit 735,00 € (Stand Oktober 2019) fest.