Coronaverdacht – KiTa oder Schule geschlossen- Kind zu Hause
In diesem Fall gilt: Gibt es keine andere Betreuung, darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Natürlich sollte dies in jedem Fall kommuniziert werden. Arbeitsrechtliche Maßnahmen darf der Arbeitgeber dann nicht ergreifen. Fraglich ist aber, ob der Arbeitnehmer bei Fernbleiben vom Job auch sein Gehalt bekommt. In § 616 BGB heisst es dazu: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Da die Pflege kranker Kinder von der Vorschrift umfasst ist, dürfte viel dafür sprechen, dass auch die Betreuung wegen geschlossener KiTa´s aufgrund des Coronavirus darunter fällt. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer aber beweisen müssen, dass ihm keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stand.
Coronaverdacht – Betrieb geschlossen
In diesem Fall dürfen bzw. müssen Arbeitnehmer natürlich zu Hause bleiben. Der Entgeltanspruch geht nicht verloren. Das unternehmerische Risiko trägt der Arbeitgeber. Dieser bekommt meist (einen Teil) der gezahlten Löhne erstattet.
Coronaverdacht- Der Arbeitnehmer selbst steht unter Quarantäne
Dieser Fall ist ähnlich wie eine Erkrankung des Arbeitnehmers zu behandeln. Die Quarantäne stellt eine behördliche Anordnung dar und der Arbeitnehmer muss sich daran halten. Für die Zeit der Quarantäne bekommt der Arbeitnehmer daher eine Entschädigung, die für sechs Wochen in Höhe des letzten Lohnes und darüber hinaus in Höhe des Krankengeldes gezahlt wird, § 56 IfSG. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der ggf. einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde hat. Insofern steht der Arbeitnehmer finanziell genauso da, wie bei eigener Erkrankung.
Coronaverdacht – Busse und Bahnen fahren nicht
Die Einstellung des öffentlichen Nahverkehrs ist das Risiko des Arbeitnehmers (Wegerisiko). Dies bedeutet, der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich darum kümmern, wie er zur Arbeit kommt. Nur, wenn der Transport z.B. sehr kurzfristig ausfällt oder der Weg zur Arbeit mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder hohem Aufwand verbunden ist, kann der Arbeitnehmer ggf. sanktionsfrei zu Hause bleiben. Dies wird aber maximal für einen Tag gelten, weil erwartet wird, dass der Arbeitnehmer danach den Weg zur Arbeit organisiert hat.