Wenn Eltern minderjähriger Kinder sich trennen, ist immer auch der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind oder den Kindern zu regeln. Einer Regelung entspricht natürlich auch eine praktisch eigenständig eintretende flexible Handhabung des Umgangs, welche den Idealfall darstellt. Was aber, wenn eine solche Handhabung nicht gelingt?
Umgangsregelung beim Jugendamt
Zumindest, wenn für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, darf die Rechtsverteidigung nicht mutwillig sein. Von dem antragstellenden Elternteil wird als zumindest verlangt, dass er zuvor ernsthaft versucht hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln, wozu er eben auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen muss. Lediglich, wenn schon absehbar ist, dass die Vermittlung durch das Jugendamt keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann nach OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2016, 20 WF 209/15 ein solcher Versuch unterbleiben. Ratsam ist er aber in jedem Fall, wobei eine Regelung unter Mithilfe des Jugendamtes nicht zwangsweise durchsetzbar ist. Diese Möglichkeit bieten nur gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche.
Gerichtlicher Antrag auf Umgangsregelung
Sind alle Versuche gescheitert, den Umgang ohne gerichtliche Hilfe zu regeln, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Da nicht nur das recht eines Elternteils auf Umgang besteht, sondern auch die Pflicht, kann der Antrag theoretisch auch vom betreuenden Elternteil gestellt werden, wenn der Andere kein Interesse zeigt. Praktisch sind diese Fälle selten, weil es dem Kindeswohl eben auch widersprechen kann, wenn Umgang mit einem Elternteil stattfindet, der daran keinerlei Interesse hat. Für Anträge auf eine bestimmte Umgangsregelung sollte man sich zuvor Gedanken über die Häufigkeit und die Dauer gemacht haben, denn genau diese Angaben muss der Antrag enthalten. Natürlich muss man dann zeitlich auch in der Lage sein, den beantragten Umgang überhaupt auszuüben.
Häufigkeit des Umgangs
Wie oft aber soll oder darf der Umgang nun stattfinden? Als ganz grobe Faustformel gilt zunächst: Je kleiner die Kinder, desto häufiger aber kürzer und je älter, desto länger aber dafür etwas seltener. Sonst sind aber eigentlich keine theoretischen Grenzen gesetzt. Der Klassiker sind noch immer Wochenend – Umgangskontakte im Zwei-Wochen-Rhythmus. Das liegt zum Einen natürlich daran, dass meist noch die berufstätigen Väter den Umgang begehren und schlicht nur am Wochenende Zeit haben und zum Anderen findet der Umgang nicht an mehr Wochenenden statt, weil auch dem betreuenden Elternteil als Ausgleich für den Alltag ein Recht auf Wochenende mit Kind zugebilligt wird. So ergibt sich fast automatisch der vorgenannte Rhythmus, von dem natürlich abgewichen werden kann. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass soviel Umgang wie möglich dem Kindeswohl entspricht. Allerdings sind dabei natürlich auch die Belange des Kindes zu beachten.
Das Wechselmodel
Am Wechselmodel scheiden sich die Geister. Ein solches Model kann funktionieren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Eltern müssen sich über die Form und Ausgestaltung absolut einig sein, was im Umkehrschluss bedeutet, dass sie ausreichend kommunizieren müssen. Hierzu gehört natürlich auch die Regelung finanzieller Fragen des Kindesunterhaltes, wenn das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern lebt. Außerdem müssen beide Elternteile zeitlich in der Lage sein, dass Wechselmodel zu leben, denn nicht erwünscht ist Umgangszeit eines Elternteils in welcher das Kind von Dritten betreut wird. Schließlich muss auch das Kind selbst mit dem ständigen Wechsel zwischen den Haushalten klar kommen, was häufig nicht der Fall ist. Es fehlt den Kindern dann der Lebensmittelpunkt, was viele Kinder gar nicht gut vertragen.
Fazit zum Umgang
Der Umgang mit dem oder den Kindern ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Umgang mit beiden Elternteilen entspricht nahezu immer dem Kindeswohl und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Die Entscheidung des Gerichts orientiert hauptsächlich am Wohl der Kinder und nicht am Willen eines Elternteils.