Ab Januar 2020 steigen die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Für Minderjährige beträgt die Steigerung mindestens 15,00 €. Aber auch die Selbstbehaltsätze steigen.
Welche Steigerungen sind nach Düsseldorfer Tabelle zu erwarten?
Der Mindestunterhalt soll sich ab Januar 2020 in der Altersgruppe 0 – 5 auf 369,00 € statt bisher auf 354,00 € belaufen. Hiervon ist das hälftige Kindergeld abzuziehen. In der Altersstufe 6 – 11 beträgt der Mindestunterhalt künftig 424,00 € statt bislang 406,00 €. In der dritten Altersstufe steigt der Mindestunterhalt von 478,00 € auf 497,00 €.
Die Einkommensgruppen bleiben erhalten. So gilt der Mindestunterhalt weiter für Einkommen bis 1.900,00 €.
Der Bedarf auswärts lebender Kinder in der Ausbildung (z.B. Studium) steigt von 735,00 € auf 860,00 €.
Welche Selbstbehaltssätze gelten dann ab Januar 2020?
Je nachdem, ob der unterhaltsverpflichtete Elternteil erwerbstätig war oder eben nicht, hatte jeder bislang einen Selbstbehalt von 880,00 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.080,00 € (erwerbstätig) gegenüber dem minderjährigen Kind. Ab Januar 2020 gelten dann 960,00 € bzw. 1.160,00 €, also genau 80,00 € mehr.
Neue Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle – Was ist nun zu tun?
Als Unterhaltsberechtigter kann ich auf die Erhöhung hinweisen, wobei der Verpflichtete diese bei Vorliegen eines dynamischen Titels selbst beachten muss. Unterhaltsverpflichtete sollten zunächst eine Berechnung mit neuem Selbstbehalt vornehmen lassen. Ggf. ändert sich gar nichts.