Was der Arbeitgeber beachten muss und von Ihnen nachgeprüft werden kann!
Insgesamt will die Handelskette über 60 Filialen schließen. ABER: Kündigungen können trotz Filialschließung unrechtmäßig sein. Es handelt sich im Falle einer Filialschließung um eine sog. betriebsbedingte Kündigung, bei der es Spielregeln zu beachten gilt.
Beteiligung des Betriebsrates
Natürlich hat der Arbeitgeber in jedem Kündigungsfall den Betriebsrat einzuschalten, was arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Ist die Anhörung des Betriebsrates unterblieben, kann die Kündigung unrechtmäßig sein.
Anzeige bei Massenentlassungen
Gem. § 17 KSchG ist der Arbeitgeber z.B. auch verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Massenentlassungen anzuzeigen.
Weiterbeschäftigung
Natürlich hat G-K-K die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung zu prüfen. Immerhin existieren allein in Braunschweig 3 weitere Filialen des Unternehmens und der Arbeitgeber muss auch unternehmensweit in jedem Fall prüfen, ob Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung in anderen Filialen beschäftigt werden können.
Die Möglichkeiten bei betriebsbedingter Kündigung
Abfindung
Arbeitnehmern steht kein genereller Anspruch auf Abfindung zu. Lediglich in § 1a KSchG ist eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Hierfür müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber muss betriebsbedingt kündigen und dies in der Kündigung angeben.
- Darüber hinaus muss die Kündigung die Erklärung beinhalten, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung dann zusteht, wenn er die Klagefrist des § 4 KSchG (3 Wochen) verstreichen lässt.
Selbst wenn also der Arbeitgeber solch ein Angebot unterbreitet, sollte dies unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden. Immerhin sollten Sie ja vorab auch wissen, wie hoch die Abfindung ausfällt und ob diese der Regelabfindung entspricht oder geringer bemessen ist.
Aufhebungsvertrag
Natürlich kann der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbieten. Hier ist besondere Vorsicht geboten, weil ein Aufhebungsvertrag eine Vielzahl von Fallstricken enthalten kann, die sich überaus negativ auswirken können (Höhe der Abfindung, Formulierung allgemein) . Umgekehrt kann der erfahren Fachanwalt für Arbeitsrecht evtl. dafür sorgen, dass zu Ihren Gunsten Klauseln mit aufgenommen werden, die für Sie von Vorteil sind (Sprinterklauseln, Freistellung). Aufhebungsverträge sollten in jedem Fall von einem Rechtsanwalt geprüft werden! Aber Achtung: Die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag dürfen bei bereits ausgesprochener Kündigung nicht zum Versäumen der Klagefrist führen, siehe dazu unten. Werden Sie misstrauisch, wenn der Arbeitgeber Sie nötigen möchte, sich ganz schnell zu entscheiden. Meint er sein Angebot ernst und ist dieses fair, wird der Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit der Prüfung einräumen.
Klage
Haben Sie eine Kündigung ohne Abfindungserklärung oder Aufhebungsvertrag erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn Sie die Kündigung angreifen wollen. Lassen Sie sich nicht durch zwischenzeitliche Verhandlungen über Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge täuschen! Solche Verhandlungen unterbrechen die Frist nicht. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber und macht Ihnen irgendwelche Angebote, werden Sie misstrauisch. In keinem Fall dürfen die Verhandlungen dazu führen, dass die Klagefrist verstreicht. Viele Arbeitgeber nutzen dieses Mittel, um Sie von einer Klage abzuhalten.
Was ist bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu tun?
Suchen Sie jedenfalls den Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes. Scheuen Sie bitte den Anruf nicht. Nicht jede Anfrage kostet Geld und eine erste Einschätzung ist meist ohne Kosten verbunden. Rechtschutzversicherungen übernehmen außerdem die Kosten, sofern Sie über Arbeitsrechtsschutz verfügen. Bei Erfolgsaussicht und wirtschaftlicher Bedürftigkeit besteht auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Lassen Sie die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag in jedem Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Es geht um Ihre Zukunft und meist um bares Geld!
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht
Stephan Bode und Felix Rösser