Was ist häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt kann grundsätzlich in verschiedenen Formen ausgeübt werden. Häufigste Form sind sicher körperliche und gewaltsame Übergriffe in Form körperlicher Misshandlungen. Aber auch psychische Gewalt und natürlich sexuelle Übergriffe fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Immer aber findet die Gewalt zwischen Personen innerhalb eines Haushaltes statt, wobei diese gegen Kinder, Ehepartner und/oder (eingetragene) Lebenspartner ausgeübt werden kann.
Psychische Gewalt kann z.B. durch sprachliche Erniedrigung oder bestimmte Verhaltensweisen erfolgen, etwa wenn ein Ehepartner den anderen absichtlich am Schlafen hindert.
Wann sich eine bestimmte Handlung zur häuslichen Gewalt klassifiziert, kann, zumindest bei psychischen Beeinträchtigungen, auch schwierig abgrenzbar sein. Wichtigstes Indiz ist das eigene Empfinden. Wenn etwas nicht mehr nur als (lästiger) Spaß empfunden wird, sondern Formen der Erniedrigung oder der körperlichen Beeinträchtigung ohne physische Gewalteinwirkung (Schlafentzug) erreicht, wird man jedenfalls Gewalt annehmen müssen. Ungewollte körperliche Übergriffe zählen immer als Gewalt.
Sofortmaßnahmen gegen häusliche Gewalt
Wenn Sie häusliche Gewalt erleben, rufen Sie umgehend die Polizei! Gelingt Ihnen dies nicht, etwa weil der Weg zum Telefon versperrt ist, rufen Sie laut um Hilfe und/oder versuchen Sie auf sich aufmerksam zu machen. Die Polizei ist in der Lage, Ihnen Sicherheit zu gewährleisten. Dazu ist sie in Niedersachsen z.B. befugt, die gewalttätige Person für eine Dauer von zunächst 14 Tagen aus der (ehelichen) Wohnung zu verweisen, § 17 Abs. 1 NPOG. Ähnliche Vorschriften existieren in allen Bundesländern. Sie kann auch verfügen, dass die gewalttätige Person bestimmte Orte (z.B. den Arbeitsplatz des Opfers) nicht aufsuchen oder sich dem Opfer nähern darf. Diese Maßnahmen können polizeiseitig um weitere 10 Tage verlängert werden, wenn das Opfer zwischendurch gerichtliche Hilfe sucht, § 17 Abs. 2 NPOG.
WICHTIG: Lassen Sie Verletzungen unbedingt dokumentieren und ärztlich attestieren! Stellen Sie einen Strafantrag!
Weitergehende Maßnahmen
Weiter Hilfe erlangen Opfer häuslicher Gewalt dann auf gerichtlichem Wege. Nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) kann das Gericht auf Antrag der verletzten Person (des Opfers) weitere Maßnahmen treffen. Dazu gehören gem. § 1 Abs. 1 GewSchG insbesondere folgende Verbote:
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen
Diese Maßnahmen können auch bei Drohung mit entsprechender Gewalt angeordnet werden, § 1 Abs. 2 GewSchG.
Darüber hinaus kann das Gericht dem Opfer auch die gemeinsame Wohnung zumindest befristet allein überlassen, wie sich aus § 2 Abs. 1 GewSchG ergibt.
Die somit gewonnene Zeit reicht für gewöhnlich für eine vollständige Trennung und ggf. Gründung eines eigenen Haushaltes, um sich dauerhaft von der Gewalt zu befreien.
Was gilt es zu beachten?
Lassen Sie sich auf gar keinen Fall vom Täter beknien und überreden, die Maßnahmen rückgängig zu machen oder gar die erfolgte Anzeige zurückzuziehen! Wurde dem Täter ein Platzverweis erteilt, lassen Sie ihn unter gar keinen Umständen wieder in die Wohnung oder in Ihre Nähe. Vor Gericht haben Sie keinen Erfolg, wenn der Täter dort erklärt, dass die polizeilich angeordneten Maßnahmen durch Sie selbst wieder aufgehoben und nicht berücksichtigt wurden. Denn, wer braucht schon Schutz, wenn er den Täter doch wieder hereinlässt? Also: Bleiben Sie bitte in jedem Fall Konsequent. Wenn der Täter persönliche Gegenstände oder Kleidung benötigt, kann diese auch durch Dritte übergeben werden. Ggf. können die Sachen auch bei der Polizei abgegeben und dort vom Täter abgeholt werden. Es gibt keine Gründe für den Täter, Sie wieder zu besuchen!