Was ist geplant?
Durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom XX. Juni 2020 – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – (BGBl. I S. XXX) werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) gesenkt. Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft (vgl. Art. X Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, a.a.O.).
Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer
Zunächst einmal ist zu beachten, dass die im Volksmund bekannte Mehrwertsteuer eigentlich die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer ist. Den Begriff Mehrwertsteuer gibt es offiziell nicht. Dieser Mehrwert- oder Umsatzsteuersatz wird für alle Warenkäufe und Dienstleistungen berechnet und fließt direkt in die Taschen des Staates. Zuletzt betrug die Umsatzsteuer meistens 19%. Es gibt allerdings auch bestimmte Waren, bei denen die Umsatzsteuer nur 7% beträgt (die meisten Bücher z.B. oder bestimmte Lebensmittel).
Bei anwaltlichen Dienstleistungen betrug der Steuersatz zuletzt auch 19%. Zur Verdeutlichung:
Wenn der Rechtsanwalt Ihnen eine Leistung mit 100,00 € netto berechnet, dann beträgt der Bruttorechnungsbetrag insgesamt 119,00 €. Die zusätzlichen 19,00 € fließen dann direkt in die Staatskasse, wohin der Rechtsanwalt sie abzuführen hat. Oder umgekehrt: Von einer Rechnung über 100,00 € brutto gehen etwa 16,00 € an den Staat. Auf eine Nettorechnung über 1.000,00 € müssen dann schon 190,00 € Umsatzsteuer aufgeschlagen werden usw.
Vorübergehende coronabedingte Absenkung der Umsatzsteuer
Was passiert nun? Ab dem 1. Juli 2020 wird der zuletzt gültige Steuersatz der Umsatzsteuer von 19% auf 16% gesenkt. Bei den ermäßigten Steuersätzen von 7% auf 5%. Die Absenkung gilt zunächst temporär, also vorübergehend bis zum 31.12.2020. Da die Reduzierung für alle besteuerten (Dienst-) Leistungen gilt, sind davon natürlich auch anwaltliche Rechnungen betroffen. Dies zumindest, so lange der Rechtsstreit noch im Jahr 2020 beendet wird. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob die Steuererleichterung dem Einzelnen tatsächlich etwas bringt; letztlich wird man aber auch die Masse sehen müssen. Die Ersparnis ergibt sich am Monatsende, weil der reduzierte Steuersatz ja auch bei jedem Einkauf greift. Wenn wir bei unserem Rechenbeispiel von oben bleiben, bedeutet dies folgende Steuerzahlungen:
Bei 100,00 € Nettobetrag = 116,00 €: Ersparnis 3,00 €
Bei 1.000,00 € Nettobetrag = 1.160,00 €: Ersparnis 30,00 €
Natürlich wird dadurch Niemand reich; aber wie gesagt: Die Masse macht es am Ende aus.
Warum erzähle ich Ihnen das alles?
Rechtsanwälte sind in Ihrer Rechnungslegung recht flexibel. Der Rechtsanwalt kann z.B. mit Vorschusskostenrechnungen arbeiten, was ihm durch § 9 RVG gestattet ist. Auch, auf die Vorschußkostenrechnung fällt Umsatzsteuer an, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 eben nur 16% beträgt. Solange der Rechtsstreit noch im Jahr 2020 beendet wird, bleibt es auch bei dem verminderten Umsatzsteuersatz. Wer also etwas geschickt taktiert und ggf. juristische Auseinandersetzungen, die „planbar“ sind, in diesen Zeitraum legt, kann bares Geld sparen. Denkbar wäre dies z.B. bei Ehescheidungen, die ohnehin noch im Jahr 2020 beantragt werden können oder bei der Erstellung von Testamenten und Arbeitsverträgen. Also, verschenken Sie kein Geld und setzen Sie alles Juristische, was ohnehin geplant war noch 2020 um.
Ihr Rechtsanwalt
Felix Rösser
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht