Das Trennungsjahr! Ohne Trennung nur selten Scheidung.
Welchen Zweck hat eigentlich der gesetzgeberische Zwang am Festhalten der Ehe? Das Scheitern der Ehe wird bei der einverständlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB durch das einjährige Getrenntleben unwiderlegbar vermutet. Der Gesetzgeber möchte also sicher gehen, dass Eheleute nicht mehr zueinander finden und meint, dies wäre bei mindestens einjähriger Trennung der Fall.
Entbehrlichkeit des Trennungsjahres: Trennungsjahr verkürzen?
Nur, wenn das Trennungsjahr für einen Ehegatten eine zumutbare Härte darstellt, kann darauf ausnahmsweise verzichtet werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Dort heisst es: „[…] wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Die Härtefallscheidung stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar. Voraussetzung ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten. „Fremdgehen“ reicht keinesfalls und selbst Gewalt für sich ist kein Grund, weil die Gerichte damit argumentieren, dass der Gewalt durch eine räumliche Trennung der Boden entzogen sei.
Unzumutbar waren z.B. folgende Umstände:
- ernsthafte Morddrohungen, OLG Brandenburg
- wenn verschwiegen wurde, dass noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist
- Veröffentlichung von Intimitäten aus der Ehe, OLG Brandenburg
Versöhnung im Trennungsjahr
Das Trennungsjahr wird beendet, wenn ein Versöhnungsversuch von mehr als drei Monaten stattgefunden hat.
Besonderheiten im Trennungsjahr
Besonderheiten gelten viele im Trennungsjahr. Insbesondere im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt (Erwerbsobliegenheiten), die Ehewohnung (Zuweisung) und den Wohnwertvorteil beim selbstgenutzten Eigenheim. Aber auch hinsichtlich steuerlicher Aspekte ist jedenfalls zu prüfen, ob die Trennung tatsächlich noch im Dezmeber oder aber vielleicht doch erst im Januar des Folgejahres erfolgen soll.
Fragen zum Thema Trennung beantwortet ihnen gern Herr Rechtsanwalt Felix Rösser