Überstundenvergütung trotz Freistellung
Geklagt hatte eine Sekretärin, nachdem der Arbeitgeber ihr gekündigt und sie freigestellt hatte. Normalerweise erfolgt eine Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden, was nun nach BAG allerdings nicht automatisch der Fall sein soll.
Anrechnung der Überstunden muss vereinbart werden!
Der Sekretärin war fristlos gekündigt worden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien dann einen Vergleich, der eine ordentliche Kündigung und Freistellung während der Kündigungsfrist vorsah. Nach dem Inhalt des Vergleiches war der Resturlaub der Klägerin mit der Freistellung abgegolten. Nicht aufgenommen wurden allerdings die Überstunden, für welche die Klägerin Abgeltung verlangte. Immerhin über 1.300,00 € brutto. Der ehemalige Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, die Frau klagte.
Entscheidung des BAG
Das BAG gab der Frau in seiner Entscheidung vom 20.11.2019 (5 AZR 578/18) schließlich Recht und begründete dies ganz pragmatisch damit, dass die Abgeltung der Überstunden durch die Freistellung nicht vom Vergleich umfasst war. Nur, was schriftlich festgehalten ist, gilt. Die Parteien hätten ja die Möglichkeit gehabt, die Abgeltung der Überstunden explizit mit aufzunehmen.
Fazit: Die Abgeltung der Überstunden hätte explizit geregelt werden müssen.
Das BAG hat klar gestellt, dass „sonst übliche Regelungen“ trotzdem schriftlich festgehalten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, behält der Arbeitnehmer ggf. seine Ansprüche. Daher muss auch bei Vergleichen genau der Inhalt festgelegt werden.