Vaterschaftsanfechtung und Abstammungsuntersuchung
Manchmal kommt es im Leben zu Situationen, in denen einem Vater Zweifel an seiner Vaterschaft für ein Kind kommen. Sei es das Aussehen, die Kenntnis von einem Seitensprung der Mutter oder auch nur Bemerkungen in dieser Hinsicht.
Was aber ist zu tun, um Gewissheit zu erlangen und welche Fristen müssen ggf. eingehalten werden?
Die Vaterschaftsanfechtung
Voraussetzungen
Die Anfechtung der Vaterschaft kann nur über ein Familiengericht erfolgen. Zur Anfechtung sind gem. § 1600 BGB neben dem Scheinvater auch die Kindesmutter, das Kind selbst und der Mann berechtigt, der an Eides statt versichert, der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, wie es im Gesetz so schön lautet.
Ausschlussgründe
Eine sozial-familiäre Bindung zwischen dem vermeintlichen Vater und dem Kind schließt eine Vaterschaftsanfechtung aus. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass die vom Kind aufgebauten Bindungen zerstört werden. Eine sozial-familiäre Bindung besteht nach dem Willen des Gesetzgebers bereits, wenn der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen hat, was schon dann vermutet wird, wenn Mutter und Scheinvater verheiratet sind oder längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.
Außerdem ist die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände zu erklären, die gegen eine Vaterschaft sprechen, § 1600b BGB! Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist! Das Gericht wird nachfragen, wann und in welcher Form man erstmals Zweifel an der Vaterschaft gehegt hat. Sind die ersten Zweifel und die sie begründenden Umstände länger als zwei Jahre her, ist ein Anfechtung ausgeschlossen. Ganz egal, ob sich im Nachgang herausstellt, dass tatsächlich eine Vaterschaft besteht oder nicht. Es wird an dem rechtswidrigen Zustand festgehalten. Eine Anfechtung ist dann erst wieder durch das Kind selbst ab dem 18. Lebensjahr möglich!
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
Möchte ein Elternteil oder das Kind lediglich Sicherheit über die Abstammung haben, ohne zugleich die Vaterschaft anfechten zu wollen, gibt das Gesetz in § 1598a BGB einen Anspruch auf die Durchführung eines Abstammungsgutachtens.
Anders als die Vaterschaftsanfechtung ist dieser Anspruch nicht befristet und kann jederzeit erhoben werden.
Berechtigt sind Vater, Mutter und Kind. Der Anspruch kann – anders als die Anfechtung – auch außergerichtlich durchgesetzt werden. Er kann auch der Vorbereitung einer Vaterschaftsanfechtung dienen, wenn erst das Abstammungsgutachten als Kenntnis der Umstände iSd. § 1600 BGB gilt.
Was in jedem Fall gilt!
In jedem Fall sind dem Gericht die vorhandenen Zweifel und Umstände mitzuteilen und offenzulegen. Ohne berechtigte Zweifel wird das Gericht weder ein Vaterschaftsverfahren führen, noch eine genetische Untersuchung anordnen.
Ausreichend sind aber z.B. glaubhafte oder belegbare Äußerung der Kindesmutter zur Vaterschaft oder die Kenntnis von anderweitigen Sexualkontakten der Kindesmutter rund um die Empfängniszeit. Natürlich kann auch ein deutlich anderes Erscheinungsbild (z.B. eine andere Hautfarbe) den Ausschlag für solche Zweifel geben.
Ob Ihre Zweifel ausreichen und wie diese vorgebracht werden, klären Sie daher am Besten mit Ihrem Rechtsanwalt. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel bestehen gute Aussichten auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, so dass weder Anwalts- noch Gutachtenkosten vom Anfechtenden zu tragen sind. Bei der Einwilligung in die genetische Abstammung jedoch muss der Antragstellende die Kosten für das Gutachten selbst tragen. Das Gericht spricht hier nur die Verpflichtung zur Einwilligung aus bzw. ersetzt diese.
Felix Rösser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht